§ 57 Zurückschiebung
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/57#abs-1 (1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/57#abs-2 (2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/57#abs-3 (3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 57 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Pasewalk, 01.08.2025 – 305 XIV 99/25
- BVerfG, 25.02.2009 – 2 BvR 1537/08Zitiert von 11
- BGH, 14.03.2013 – V ZB 135/12Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen einer Zurückschiebung nach GesetzesänderungZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 – OVG 6 B 12/22
- VGH Bayern, 25.11.2022 – 10 CE 22.2336, 10 C 22.2337
- VG Münster, 09.09.2008 – 8 L 493/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.08.2026 – XIII ZB 57/23Überstellungshaft: Keine Pflicht zur zeitgleichen Übersendung von Aufnahmegesuchen an mehrere Dublin-Mitgliedstaaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Erfurt, 04.09.2025 – 9 T 223/25
- AG Pasewalk, 29.07.2025 – 305 XIV 84-87/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 6 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294 239)
BGBl. 2019 I S. 1294
-
29.08.2013 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.